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Mietrecht - Anwalt für Mieter und Vermieter

Wie immer in dieser Ecke zum Einstieg eine simple Frage:

Wer kann alles vom Mietrecht tangiert sein?

Sie wohnen im eigenen Haus? Sie sind auch nicht Vermieter? Dann werden Sie jetzt vielleicht sagen: "Mietrecht? Was muss mich das Mietrecht interessieren? Was hab ich mit Mietrecht  zu tun?"

Glauben Sie es einfach: Das ist etwas arg kurz gedacht, denn mit diesen Normen, diesen Gesetzen kann jeder in Konflikt kommen. Wenn nicht direkt, dann aber indirekt.

Ein Beispiel?

Sie sind eine Nachteule, schauen sich des nachts die Fernsehprogramme des Vortages an oder hören in der Nacht Ihre Lieblingsmusik.

Nebenan ist vermietet.

Dem Eigentümer der Immobilie nebenan kann der Krach den Sie machen gleichgültig sein, dem Mieter neben Ihnen ist das vielleicht nicht mehrt ganz so egal, weil er morgens in der Frühe aufstehen muss. "Gut" werden Sie möglicherweise jetzt sagen "Dann soll er halt mal versuchen was gegen mich zu unternehmen, da steht dann schliesslich Aussage gegen Aussage".

Juristisch gegen Sie vorgehen könnte der sich gestört fühlende Mieter von nebenan auch, aber warum sollte er das tun?

Es gibt ja das Mietrecht. Und mit dessen Zuhilfenahme kann der Mieter neben Ihnen seinen Vermieter drängen, zwingen gegen Sie vorzugehen, indem er z. B. seinem Vermieter die Miete wegen Lärmbelästigung in der Nacht kürzt. Für den von Ihnen verursachten Lärm kann der Mieter seinen Vermieter in die Pflicht nehmen. Verklagt der Sie dann, ist Ihr Nachbar Zeuge in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren. Und dann ist nichts mehr mit "Aussage gegen Aussage".

Kommen wir jedoch zu den "normalen"  Konstellationen zurück.

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Was will das Mietrecht regeln?

Wenn Sie sich Mieter + Vermieter z. B. nur über die Höhe der Miete einigen eigentlich alles.

Um einen Mietvertrag rechtswirksam abzuschliessen ist es lediglich notwendig sich über den wesentlichsten Teil eines Vertrages zu einigen: Die Miethöhe.

Sehen wir uns also den normalen Verlauf eines Mietverhältnisses an, welches mit der Anmietung einer Immobilie beginnt und mit dem Ende des Mietverhältnisses endet.

Da hätten wir einmal den Mietvertrag.

Wie schon gesagt, es bedarf da keiner grossartigen Abmachungen, ausser der, dass eine Einigung darüber erfolgen soll, welche Miete zu entrichten ist. Und im Extremfall ist nicht mal das notwendig. Dazu sagt das Mietrecht wenig bis nichts, trotz Mietpreisbremse, die ja inzwischen aus vielerlei Gründen, als nutzlos gesehen werden kann. Einige Gerichte neigen dazu sie sogar als verfassungswidrig zu sehen, weil sie die Rechte des Vermieters unzulässig einschränken soll.

Ist es also angebracht,  für Vermieter angebracht, einen umfangreichen und detaillierten Mietvertrag abzuschließen, möglicherweise einen dieser vielen Einheitsmietverträge, wie sie überall zu finden sind, zu nutzen?

Die Antwort: Ja und Nein. Viele in Mustermietverträgen der Vergangenheit vorhandenen Klauseln wurden mittlerweile von BGH, Bundesgerichtshof, kassiert, womit dann oft die Mietverträge so unwirksam wurden, dass die gesetzlichen Normen des BGB und das was der BGH dazu gesagt hatte, griffen. Für Vermieter stellte sich das dann oft als gravierend dar.

Was sich zumindest am Anfang eines Mietverhältnisses halbwegs zuverlässig per Vereinbarung regeln lässt ist, ob ein Mietvertrag unbefristet sein soll, also mit den ganz normalen gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann oder ob ein Mietvertrag zeitlich begrenzt sein soll, wofür der Vermieter dann aber im Mietvertrag ein Begründung liefern muss.

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